1.

Die onkologisch tätigen Ärzte im Bereich der Bezirksstelle der KVN in Osnabrück bilden nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinbarung zwischen der KVN und den überregionalen Tumorzentren in Niedersachsen vom 3.4.81 den onkologischen Arbeitskreis Osnabrück (im folgenden als "Arbeitskreis" bezeichnet).


2.

Dem Arbeitskreis können alle onkologisch tätigen niedergelassenen Ärzte und Krankenhausärzte im Bereich der Bezirksstelle Osnabrück als Mitglieder beitreten, sofern sie mit ihrem Beitritt erklären, an der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben des Arbeitskreises mitzuwirken.


3.

Die Aufgaben des Arbeitskreises ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen der KVN und den überregionalen Tumorzentren in Niedersachsen vom 3.4.81; hierzu gehört insbesondere die Förderung der ambulanten onkologischen Versorgung Krebskranker durch den niedergelassenen Kassenarzt (Hausarzt) in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalen Tumorzentrum Osnabrück (im folgenden RTO). Der Arbeitskreis nimmt Funktionen im Rahmen des Versorgungskonzepts des RTO im Bereich der ambulanten Behandlung wahr.


4.

Der Arbeitskreis fördert die Zusammenarbeit zwischen den onkologisch tätigen niedergelassenen Ärzten (Hausärzten) und den Krankenhausärzten, insbesondere den Krankenhausärzten im RTO.


5.

Zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erklären sich die Mitglieder zu einer engen Zusammenarbeit mit dem RTO bereit. Hierzu gehört der Einsatz einer gleichlautenden gemeinsamen Dokumentation, die es dem überregionalen Tumorzentrum erlaubt, die medizinische Effektivität der therapeutischen Maßnahmen und Programme wissenschaftlich zu überprüfen.


6.

Aufgabe des Arbeitskreises ist auch, den Mitgliedern eine möglichst breit gefächerte Weiterbildung im onkologischen Versorgungsbereich zu vermitteln, hierzu sollen insbesondere die onkologisch weitergebildeten Ärzte im RTO beitragen. Diesem Ziel dient auch die regelmäßige Teilnahme an der vom RTO eingerichteten "onkologischen Konferenz", in der onkologische Patienten vorgestellt und diagnostische sowie therapeutische Fragen besprochen werden können. Nähere Einzelheiten über die Teilnahme an der "onkologischen Konferenz" beschließt der Vorstand des Arbeitskreises.


7.

Die Mitglieder des Arbeitskreises erklären sich bereit, an den vom Arbeitskreis gemeinsam mit dem RTO regelmäßig durchzuführenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Veranstaltungen haben das Ziel, die Kenntnisse der Mitglieder des Arbeitskreises im Hinblick auf die spezielle onkologische Diagnostik und Therapie ständig zu aktualisieren. Bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen soll die Mitwirkung der Akademie für ärztliche Fortbildung Niedersachsen angestrebt werden. Zur Vermittlung wissenschaftlicher Informationen und Verbesserung der onkologischen Versorgung kann der Arbeitskreis alle Ärzte im Bereich der Bezirksstelle zu Veranstaltungen einladen.


8.

Der Arbeitskreis fördert in geeigneter Weise in Zusammenarbeit mit dem RTO auch die Weiterbildung des in Krankenhäusern und Praxen niedergelassener Ärzte tätigen nichtärztlichen Personals (Krankenschwestern, Arzthelferinnen).


9.

Der Arbeitskreis richtet an dem RTO einen ständig verfügbaren Konsiliardienst (Konsultationsstelle) für die onkologisch tätigen Ärzte nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der KVN und den Tumorzentren in Niedersachsen ein. Zur Deckung der hierdurch entstehenden sachlichen und personellen Aufwendungen kann der Arbeitskreis bei der KVN einen Zuschuß beantragen. Die Mitglieder des Arbeitskreises sollten bei individuellen Versorgungsproblemen den Konsiliardienst (Konsultationsstelle) in Anspruch nehmen.


10.

Der Arbeitskreis unterstützt die KVN bei der Bildung onkologischer Schwerpunktpraxen und nimmt auf Wunsch der KVN zu Anträgen auf finanzielle Förderung solcher Praxen nach den Sicherstellungsrichtlinien der KVN und der Vereinbarung zwischen der KVN und den Tumorzentren in Niedersachsen zur Frage des Bedürfnisses Stellung. Er gibt auf Wunsch der Bezirksstelle auch eine Stellungnahme zur Frage des Bedürfnisses bei Anträgen auf Beteiligung und Ermächtigung von onkologisch tätigen Krankenhausärzten an der kassenärztlichen Versorgung ab.


11.

Die Mitgliederversammlung des Arbeitskreises wählt einen Vorstand. Diesem obliegt die Vertretung des Arbeitskreises nach außen und die Erledigung der organisatorischen Aufgaben und der sonstigen Geschäfte, die sich aus der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben ergeben.


12.

Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sie sind von den Mitgliedern des Onkologischen Arbeitskreises aus ihrer Mitte zu wählen. Als Vorsitzender des Arbeitskreises ist ein niedergelassener Arzt zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in der ersten Sitzung des Arbeitskreises für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises erhält.


13.

Der Vorstand hat die Mitglieder des Arbeitskreises mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Im übrigen erfolgt die Einladung zu einer Mitgliederversammlung nach Bedarf. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.


14.

Soweit die Mitgliederversammlung Beschlüsse faßt, ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Arbeitskreises können nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


15.

Mitgliedsbeiträge werden vom Arbeitskreis nicht erhoben, soweit erforderlich, werden von den Mitgliedern Umlagen zur Deckung der Kosten für Fortbildungsveranstaltungen des Arbeitskreises erhoben. Umlagen für andere Aufgaben bedürfen der Zustimmung der Mitglieder des Arbeitskreises. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel zu berichten.


Osnabrück, den 5.1.1983


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