Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Osnabrück. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der gemeinnützige Zweck des Vereins gestattet keinerlei Gewinnausschüttungen, auch keine sonstigen Zuwendungen an Mitglieder oder andere Personen, außer für Leistungen im Dienst und Interesse des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§2 Zweck

Zweck des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. ist die stetige Verbesserung der Versorgung von Tumorkranken der zugehörigen Region West-Niedersachsen. Daneben dient das Zentrum der Förderung der kliniknahen Forschung hinsichtlich Entwicklung neuer diagnostischer und therapeutischer Wege. Unterstützende soziale und psychosoziale Maßnahmen sowie Vorsorge und Rehabilitation sind weitere angestrebte Ziele. Schließlich soll die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken sowie die Fort- und Weiterbildung erweitert und optimiert werden. Die Hilfsmöglichkeiten des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. stehen grundsätzlich allen im Raum Osnabrück mit der Behandlung oder der Erforschung von Tumorleiden befassten Personen und Einrichtungen offen. Weiterhin strebt das Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. eine enge Zusammenarbeit mit anderen Tumorzentren und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) an. Im Einzelnen stellt sich das Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. folgende Aufgaben: 1. Unmittelbare Krankenversorgung a) Förderung der Entwicklung und Verbesserung der Methoden zur Früherkennung von Tumoren b) Verwendung und Erarbeitung standardisierter Behandlungspläne für Tumoren durch die verschiedenen klinischen Fächer und aller an der Versorgung von Tumorkranken Beteiligten c) Weiterführung und Verbesserung des Kooperationsmodells zwischen Klinik und niedergelassenen Ärzten bei der Versorgung von Tumorkranken d) Entwicklung und Durchführung von Studien für bestimmte Tumorkrankheiten sowie Beteiligung an entsprechenden Vorhaben e) Vorschläge für die gemeinsame Nutzung von apparativ aufwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen f) Ausbau der Kapazität in der Nachsorge und Verbesserung der nachgehenden Fürsorge 2. Kliniknahe onkologische Forschung Das Tumorzentrum Osnabrück - Westniedersachsen e.V. wird mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln onkologische Forschungsvorhaben fördern. 3. Unterstützende Maßnahmen Das Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. will in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Instituten und Einrichtungen die sozialen und psychosozialen Maßnahmen für Tumorkranke intensivieren, und zwar durch: a) Trainingskurse für Ärzte und Pflegepersonal hinsichtlich der Hinwendung auf die Spezielle psychische Situation der Tumorkranken b) Intensivierung der Zusammenarbeit mit Nachsorgeeinrichtungen c) Mitarbeit an der Informationsvermittlung an breite Bevölkerungsschichten über Prävention, Diagnostik und Therapie von Krebskrankheiten d) Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung des Landes Niedersachsen 4. Allgemeine Aufgaben Das Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. übernimmt folgende allgemeine Aufgaben: a) Förderung der Kooperation verschiedener Disziplinen b) Förderung überregionaler Kooperation c) stetige Verbesserung der Fort- und Weiterbildung der onkologisch tätigen Ärzte des Raumes Osnabrück d) Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben des Tumorzentrums

§3 Mittelverwendung

Die Mittel des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Stiftungen sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen nur zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung der dem Tumorzentrum zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand auf der Basis eines genehmigten Haushaltsplanes.

§4 Organe des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V.

Organe des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder können sein Ärzte und Wissenschaftler aller Disziplinen, die Tumorkranke ärztlich versorgen und/oder an der Forschung von Tumorleiden mitwirken. Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist 3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Die Versammlung der Mitglieder hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer c) Beschluss von Satzungsänderungen d) Genehmigung und Verabschiedung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgeschlagen wird e) Entlastung des Vorstandes f) Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages Die Mitglieder sind zu allen wissenschaftlichen Veranstaltungen des Tumorzentrums Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit des Vorstandes oder der Mehrheit der Mitglieder gefordert wird. Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen unter der Mitteilung Tagesordnung schriftlich ein und leitet die Versammlung. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§7 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören 8 Ärzte an. Dabei sollten die Fachdisziplinen Internistische Onkologie/Hämatologie, Strahlentherapie, Pathologie sowie zwei Vertreter eines operativen Fachs vertreten sein. 2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. 3. Aufgaben des Vorstandes: a) Der Vorstand führt die Geschäfte b) Der Vorstand stellt den Haushalt auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Verabschiedung vor c) Der Vorstand entscheidet über Art und Umfang der Förderung der dieser Satzung gemäßen Aktivitäten. Er nimmt Anträge und Berichte entgegen d) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung Der Vorstand tritt bei Bedarf oder mindestens einmal jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorstandsvorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden. Ausgabenwirksame Leistungen müssen mehrheitlich beschlossen werden.

§8

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus: a) dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, c) dem Leiter der Geschäftsstelle (Beisitzer) d) dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand kann vom scheidenden Vorstand vorgeschlagen werden. Jeder ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. 2. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes: Der geschäftsführende Vorstand a) vertritt das Regionale Tumorzentrum Osnabrück West-Niedersachsen nach außen entsprechend der Geschäftsordnung, b) vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, c) führt die laufenden Geschäfte, d) bereitet die Vorstandssitzungen vor und ist verantwortlich für die Protokollführung der Vorstandssitzungen.

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück je zu gleichen Teilen für Zwecke der im Tumorzentrum Osnabrück - West-Niedersachsen e.V. ursprünglich zusammenge-schlossenen Krankenhäuser zu.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Wagner/04.11.2013